Wird Skoliose von der SMBG als Berufskrankheit anerkannt?

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m.finner
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Wird Skoliose von der SMBG als Berufskrankheit anerkannt?

Beitrag von m.finner »

Hallo Ihr alle,

wer hat Erfahrung ob Skoliose von der SMBG (Süddeutschen Metallberufsgenossenschaft) anerkannt wird? Das heißt, ich bin berufsunfähig durch die Skoliose und kann die schweren Schmiede-und Schlosserarbeiten nicht mehr ausführen. Ich war bis vor kurzem selbständig und müßte der SMBG nachweisen, dass die Krankheit durch meinen Beruf entstanden ist. Das heißt, in dem Fall hätte ich Leistungen von der SMBG zu erwarten.
Im Moment bin ich auch im Kampf mit der BFA und der privaten BU-Versicherung und muss erst mal von Sozialhilfe leben.
Falls jemand von Euch Erfahrung hat,--- ich würde mich auf Antworten freuen!

Es Grüßt Euch

Martin
Dr. Steffan
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Beitrag von Dr. Steffan »

Eine Berufskrankheit ist eine durch einen Beruf verursachte Krankheit. Die Skoliose gehört nicht zu den Berufskrankheiten.
Dr. K. Steffan
Mellie26
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Beitrag von Mellie26 »

Aber kann eine Skoliose nicht auch durch solche schweren berufe erst entstehen? Ich mein,so Metallberufe,Altenpflege usw. da kommt es doch schnell zu falschen Bewegungen,die sich auch oft wiederholen.. Kann dadurch nicht auch Skoliose entstehen?
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Dalia
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Diagnose: 107° und 98° (im Jahr 2003 zu Beginn der Korsetttherapie: 98° und 93°), sehr starre Skoliose, kaum Beschwerden
Therapie: 1983-1994 Korsetts verschiedener OTs, zuletzt bei Rahmouni, dann Korsettabschulung im Jahr 1994, seit 05/2005 bis etwa 2018 Nachtkorsett von Rahmouni, Therapieziel: Halten der Skoliose, seit 2018 keine Therapie mehr
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Beitrag von Dalia »

Hallo Mellie,

das dachte ich mir auch erst... aber wer als Erwachsener eine gerade Wirbelsäule hat, der entwickelt auch keine Skoliose mehr. Allerdings kann er Rückenprobleme und Bandscheibenvorfälle bekommen, z.B. als Altenpfleger.
Ich kann dem Leben nicht mehr Tage geben, aber dem Tag mehr Leben. (Bertolt Brecht)
meine Geschichte: Dalia wird Königin (Korsett für eine Oldie-Power-Skoliose)
HJ.Wirthl

Skoliose als Berufskrankheit?

Beitrag von HJ.Wirthl »

Sehr geehrter Herr Finner,

meine 10-jährige Tochter leidet unter einer kongenitalen Skoliose. In diesem Zusammenhang hat mich meine Frau auf Ihre Frage aufmerksam gemacht. Dr. Steffan hat es eigentlich schon auf den Punkt gebracht, aber vielleicht kann ich die rechtlichen Zusammenhänge noch ein wenig erläutern.

Da jeder Versicherte bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht nur durch plötzliche Ereignisse, also Unfälle, sondern auch durch länger dauernde Einwirkungen gesundheitsschädigenden Gefahren ausgesetzt sein kann, stellt die Berufskrankheit (BK) sozialpolitisch folgerichtig einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung dar.

Nach der gesetzlichen Definition sind Berufskrankheiten allerdings nur diejenigen Krankheiten, die durch eine besondere Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet wurden, weil sie nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Zurzeit gilt die Berufskrankheitenverordnung (das ist die obige besondere Rechtsverordnung) vom 1.1.97, die u.a. die Berufskrankheitenliste enthält, in der die derzeit anerkannten 68 Berufskrankheiten abschließend und geordnet nach Entstehungsursachen aufgezählt sind. Das bedeutet - stark vereinfacht ausgedrückt - was nicht in dieser Liste steht, kann auch keine BK sein.

Bei der Bezeichnung der einzelnen Berufskrankheiten wird ein bestimmtes Krankheitsbild, eine allgemeine Bezeichnung mit einer konkreten Einwirkung oder ein bestimmtes Krankheitsbild mit einer konkreten Einwirkung genannt.

Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass eine BK nur dann vorliegen kann, wenn im ersteren Fall ein bestimmtes Krankheitsbild besteht, im zweiten Fall die Erkrankung Folge einer bestimmten Einwirkung ist und im letzten Fall ein bestimmtes Krankheitsbild durch eine bestimmte Einwirkung verursacht wurde.

Medizinische Erkenntnisse sind dann als gesichert anzusehen, wenn sie vom Vorgehen plausibel und in der Aussage als zutreffend und ohne ernsthafte Gegenvorstellungen festgestellt, mit gesicherten Verfahren - also jederzeit wiederholbar - erprobt sind und allgemeine Geltung in der Fachwelt erworben haben. Einzelmeinungen reichen dazu nicht aus.

Besondere Einwirkungen sind berufsbedingte Gesundheitsgefährdungen, die nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen generell geeignet sind, bestimmte Krankheiten zu verursachen.

"Bestimmte Personengruppen - in erheblich höherem Grad" bedeutet, dass die eindeutig beruflich verursachten Erkrankungen von in der Allgemeinbevölkerung weit verbreiteten Krankheitsbildern abgegrenzt werden, die nicht als Berufskrankheiten benannt werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn sie durch die Berufstätigkeit nachweislich verursacht oder mitverursacht werden.

Bei einigen Erkrankungen erfordert die Anerkennung einer BK zusätzliche, versicherungsrechtliche Merkmale, z.B. eine mehrjährige oder häufig wiederkehrende, überdurchschnittliche Belastung oder den Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit.

Das alles lässt schon ahnen, dass die rechtliche Beurteilung, was als BK anerkannt werden kann und was nicht, nicht gerade einfach ist. Das gilt insbesondere leider für Wirbelsäulenerkrankungen. Diese sind in der Liste der Berufskrankheiten unter Nr. 2 "durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten" zu finden:

In Frage kämen dabei
2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entsteheung, die Verschlimmerung oder das Aufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheiten ursächlich waren oder sein können.

Andere Wirbelsäulenleiden können grundsätzlich nicht als BK anerkannt werden. Bei eine idiopathischen Skoliose dürfte unabhängig vom betroffenen WS-Segment und den übrigen Voraussetzungen schon ausschlaggebend sein, dass es sich nicht um eine "bandscheibenbedingte" Erkrankung handelt.

Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn im Einzelfall zwar die für die Anerkennung einer BK oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, der Verordnungsgeber (Bundesregierung) die BK-Liste aber noch nicht den neuesten Erkenntnissen seit der letzten Überarbeitung der Liste anpassen konnte. Das trifft aber auf die Skoliose auch nicht zu.

Das ist alles sicher keine "leicht verdauliche Kost", aber vielleicht konnte ich doch ein wenig nachvollziehbarer machen, dass die SMBG eine Skoliose nicht als BK anerkennen könnte. Trotzdem steht die SMBG selbst, aber auch ich natürlich, selbstverständlich für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

Viele Grüße
Hans-Jürgen Wirthl
Geschäftsstellenleiter des
Landesverbandes Hessen-Mittelrhein und Thüringen der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Mainz
m.finner
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Danke!

Beitrag von m.finner »

Hallo Herr Wirthl,

vielen Dank für die ausführliche Antwort! Leider wird Skoliose nicht anerkannt aber so weiß ich zumindest bescheid.

Grüße aus dem Hochschwarzwald!

Martin Finner
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