Frage zu Heilmittelverordnungsgesetz KG

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Verrena

Frage zu Heilmittelverordnungsgesetz KG

Beitrag von Verrena »

Hallo,

ich hätte eine Frage zur Heilmittelverordnung.

ich hatte ein sog. WS2 Rezept, und habe bald meine 18 Mal KG fertig.

Wie ich im Internet lese, habe ich nun eine KG "Sperre" von 12 Wochen. Meine Frage wäre: gilt diese Sperre ab der Ausstellung des 3. KG Rezeptes innerhalb dieser Verordnung oder ab dem 18. und letzten Mal KG?
Dieses Rezept war von einem Neurologen.

Ich will nun (wegen einem ganz anderen Problem, Hüfte)
einen Orthopäden aufsuchen, und denke, daß ich von ihm wohl auch KG verschrieben bekomme. Meine Frage wäre:
kann ich das Rezept dann überhaupt nutzen, weil ich ja diese Sperre jetzt habe?

würde mich sehr über eine Antwort freuen!!! danke!!!

Verena
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Klaus
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Beitrag von Klaus »

Hallo Verrena,
gilt diese Sperre ab der Ausstellung des 3. KG Rezeptes innerhalb dieser Verordnung oder ab dem 18. und letzten Mal KG?
gilt ab Ende der letzten Behandlung.
Ich will nun (wegen einem ganz anderen Problem, Hüfte)
einen Orthopäden aufsuchen
Da Du damit einen völlig neuen Fall (Regelfall) schaffst, gibt es keine Sperre! Es ist jetzt die Hüfte und vorher wahrscheinlich die Wirbelsäule.

Anmerkung:
Wenn Du wegen eines gleichen Problems mit 18 Behandlingen nicht klar kommst und mehr brauchst, dann gibt es noch die Möglichkeit der Verordnung ausserhalb des Regelfalles.

Gruss
Klaus
Eva
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Beitrag von Eva »

...und außerdem bist Du für den anderen Arzt ein neuer Regelfall, also auch wieder eine Erstverordnung :)

Gruß Evi
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Klaus
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Beitrag von Klaus »

Hallo Evi,

ist es tatsächlich gesetzlich abgesichert, dass bei gleicher Diagnose ein anderer Arzt wirklich als neuer Fall gilt?

Es gab ja anfangs heftige Diskussionen, inwieweit die Therapeuten in der Pflicht stehen, Überprüfungen vornehmen zu müssen.

Wenn ein neuer Arzt ins Spiel kommt und ein neuer Therapeut, dann gibt es ja grundsätzlich keine Überprüfungsmöglichkeit. Man müsste den Patienten selber anmahnen. :)

Gucke ich mir meine Rezepte an, so akzeptiert meine Techniker Krankenkasse (Ersatzkasse) offensichtlich, dass bei gleicher Indikation ohne weitere Leitsymptomatik, der Indikationsschlüssel WS 2 munter wechseln kann. Die Aufregung am Anfang scheint mittlerweile durch die Praxis unbegründet.

Gruss
Klaus
Clawi

Beitrag von Clawi »

Hallo ,

ich meine ja wie Klaus gleich sagen, hat er auch recht. Ich war Ambulatorium für KG und Privat für KG, nicht gleich, ist unterschiedlich.

Pivat für KG muss mal Arzt eine Verordnung schreiben und ein Grund dass ich Bandscheibenschadenvorfall,Skoliose bin. Diese muss ich nur 18. Rezepte nehmen, mehr soll AOK unterschreiben. Ich muss je neue Verordnung anmelden.

Ambulatorium für KG ist Ende das Monat die Quartal, wenn Quartal zu Ende, muss ich neue Verordnung holen.

Gruß Anna
Eva
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Beitrag von Eva »

Hallo Klaus,

neuer Arzt - gleiche Diagnose - Erstverordnung- das liegt nicht in der Prüfpflicht des Therapeuten. Solche Fälle gibt es öfter mal und wir hatten noch nie Probleme deshalb bei der Abrechnung.

Gruß Evi
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Klaus
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Beitrag von Klaus »

Danke evi.

Gruss
Klaus
Verrena

danke für alle Antworten!!

Beitrag von Verrena »

DANKE, für all Eure Antworten. :lach:

ich habe nochmal nachgesehen, ich hatte bis jetzt 17 Sitzungen von einem WS 2d Rezept.

wenn ich Euch richtig verstanden habe...heißt das doch,
SELBST, wenn der neue Arzt (Orthopäde),
auch ein WS2d Rezept ausstellen sollte, man weiß das ja nie vorher (...), segmentale Bewegungstörungen paßt wohl auch zu Hüfte (...),
dann gilt die Sperre trotzdem nicht? weil es ein neuer Arzt ist, damit ein neuer "Regelfall", und ich kann auch zum gleichen Physiotherapeuten wieder gehen, richtig?
DANKE für Eure Hilfe,
verena
Eva
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Beitrag von Eva »

Ein anderer Indikationsschlüssel löst keinen neuen Regelfall aus, sondern die Diagnose! Im Indikationsschlüssel sind mehrere Diagnosen zusammengefaßt, deshalb ist es möglich 18 Behandlungen z. B. für eine HWS-Schulter-Nackenproblematik zu bekommen und anschließend auch wieder bis zu 18 Behandlungen bei einem LWS-Hüftproblem, da es zwei unterschiedliche Diagnosen sind (also wieder neuer Regelfall), obwohl der selbe Indikationsschlüssel eingetragen wird!

"Segmentale Bewegungsstörungen" ist lediglich die Leitsymptomatik (der Buchstabe a bis g im Indikationsschlüssel). Danach richtet sich die Art der Behandlung die verordnungsfähig ist, nicht die Anzahl der Behandlungen und auch nicht die Diagnose.


Alles Klar?

Gruß Evi
verrena

danke an Evi

Beitrag von verrena »

hallo, danke Evi!

der "Dschungel" des Heilmittelverordnungsgesetzes ist wirklich hochkompliziert... aber danke! ich habe es jetzt verstanden!!
viele Grüße!!
Verena
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