Für 6,00 € mittels Firstgate kann man sich den umfassenden Wortlaut dort herunterladen (ich hab's nicht getan, ich weiß nicht, was sich dahinter alles verbirgt). (Ein Klick auf den Link führt nur zur Download-Seite, man verliert also kein Geld, wenn man drauf klickt!)Einem Patienten steht ein Einsichtsrecht hinsichtlich seiner Krankenunterlagen zu. Dazu gehören auch die vom Arzt gefertigten Röntgenaufnahmen. Hat ein gesundheitlich schwer geschädigter Patient ein berechtigtes Interesse seinen Röntgenbildern, so steht ihm über das Einsichtsrecht hinaus ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Originalröntgenaufnahmen auch dann zu, wenn es sich um eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Aufnahmen (hier 82 Stück) handelt und deren Beurteilung besondere Fachkenntnis erfordert. Die Klinik bzw. der behandelnde Arzt kann sich in einem derartigen Fall nicht darauf berufen, bei einer Herausgabe bestünde die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Aufnahmen, die weiterhin zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt würden, wenn die Übergabe der Bilden an einen Rechtsanwalt des Patienten erfolgt, der die Gewähr und die Haftung dafür trägt, dass die Originale weder verloren gehen noch verändert oder beschädigt und nach Begutachtung durch einen Fachmann wieder an die Klinik zurückgereicht werden.
Quelle: http://recht.krause-wuppertal.de/1medizi.html
In einer Ausgabe der Ärztezeitung ist ein längerer Artikel zu lesen, dass man Kopien von den Röntgenbildern haben darf:
Interessant auch dieser Absatz:Patienten haben das Recht, ihre Krankenunterlagen einzusehen und sich Kopien zu machen. Eine nachlässige Dokumentation kann bei der Einsicht zu erheblichen Irritationen führen. In besonderen Fällen können Patienten sogar darauf bestehen, sich die Unterlagen aushändigen zu lassen.
Wem gehören die Röntgenbilder? Grundsätzlich dem Arzt als Urheber. Er muss sie 10 Jahre aufbewahren. Der Patient kann von den Röntgenbildern mit seinen Befunden aber Kopien verlangen, wenn er diese bezahlt. Er kann die Röntgenbilder in begründeten Fällen aber auch ausleihen, um sie bei einem Arztwechsel dem neuen Doktor zu zeigen. Das kann sinnvoll sein, um dem Patienten eine erneute Strahlenbelastung durch das Röntgen zu ersparen oder auch, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Quelle: http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv ... ndex9.html