Vielen Dank für Eure Meinung.
1. Solche Skoliose „Behandlungen“ darf es nie mehr geben. So lange Strafuntersuchung im Gange ist darf ich nicht an die Presse.
2. Auf die Wahl des Gutachters könnte ich Rechtlich, leider, keinen Einfluss nehmen. Es handelt sich um 2 Wirbelsäulen Chirurgen welche, nach Ihren einenem Angaben, noch nie eine erfolgreiche Korsettbehandlung gesehen haben. Und genau dieser Chefarzt bittet sich, und seine 3 Fachärzte im Internet als Zentrum für Skoliose Korsettbehandlung an.
3. Aufgrund vom Gutachten, welches Grundsätzliche Medizinische Tatsachen missachtet, sollte die Strafuntersuchung eingestellt werden. Ich habe 14 Tage Zeit weitere Ergänzungen einzureichen und brauche Professionelle Hilfe bei der RTG Auswertung. Nicht nur Cob Winkel und Rotation, mit diesem Werten komme ich so weit Klar. Wer ist bereit zu helfen?
4. Wo finde ich Studien vom Erfolgreichen Korsettbehandlungen?
5. Die Strafanzeige, leider Ohne Grafiken.
Schöne Grüsse aus CH
5.
Sehr geehrte Frau Amtsstatthalterin
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir ersuchen Sie, die Sistierung der Strafuntersuchungen im oben genannten Verfahren aufzuheben und die Untersuchungshandlungen fortzuführen.
Im Nachfolgenden werden wir – in Ergänzung unserer Eingabe vom 16. August 2007 - aufzeigen, dass
- die Angeschuldigten die medizinische Behandlung sowie die Korsettversorgung der Klägerin nicht lege artis durchgeführt haben;
- der bereits vorbestehende pathologische Zustand der Klägerin infolge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch die Angeschuldigten Prof. Dr. H und Dr. med. S sowie der fehlerhaften Korsettherstellung durch den Angeschuldigten M. verstärkt und die Heilung bzw. Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes verunmöglicht wurde;
- die Angeschuldigten Prof. Dr. H und Dr. med. S. die ärztliche Heilbehandlung durchgeführt haben, ohne dass die Klägerin sowie deren Eltern und damit gesetzliche Vertreter eine genügende Einwilligung erteilt haben.
I. Einleitende Bemerkungen
Die Klägerin ist heute 17jährig. Im Alter von 13 Jahren wurde bei ihr eine Skoliose diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine „fixierte, seitl. Verbiegung der Wirbelsäule mit Drehung der einzelnen Wirbelkörper (Torsion) und Versteifung in diesem Abschnitt“ (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, S. 1470). Die Wirbelsäule der Klägerin neigt sich in Lendenhöhe nach links und in Brusthöhe nach rechts. Zur Veranschaulichung sei auf die nachfolgende Skizze, publiziert von Dr. Peter Edelmann Cuxhaven, Dr. Hopf UK Mainz, Arbeitskreis Skoliose, Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie, verwiesen.
Abb. 1
Bei der Skoliose der Klägerin handelt es sich um eine in adoleszenter Form. Adoleszent ist eine Skoliose dann, wenn der Betroffene sich bei deren Eintritt bereits mindestens im 11. Lebensjahr befindet (vgl. Kinderorthopädie in der Praxis, Prof. Dr. med. Fritz Hefti, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg New York, 1997 S. 70).
Das Ausmass der Krümmung der Wirbelsäule wird in der Regel durch die Bestimmung des sogenannten Cobb-Winkels festgestellt. Zu diesem Zweck werden bei jeder Krümmung der Wirbelsäule die beiden sogenannten Neutralwirbel bestimmt, wobei es sich um jene beiden Wirbel handelt, an welchen die Krümmung der Wirbelsäule in die andere Krümmungsrichtung überwechselt. Deren geneigte Position wird durch eine virtuelle Linie verlängert, auf welche in der Folge das Lot gesetzt wird. Der Schnittpunkt der sich treffenden Senkrechten ergibt dabei den Krümmungswinkel nach Cobb, den sogenannte Cobb-Winkel. Zum Zweck der besseren Verständlichkeit sei auf die nachfolgende Abbildung, entnommen aus Kinderorthopädie, Klaus Buckup, 2. Auflage, Georg Thieme Verlag, Stuttgart und New York, S. 66, verwiesen.
Abb. 2
Je grösser der Cobb-Winkel, desto schwerer ist die Skoliose.
Die Schwere der (bestehenden) Skoliose ist jedoch nicht alleine entscheidend für die Wahl der Therapie. Wesentliche Bedeutung kommt diesbezüglich der Prognose bezüglich weiterer Verstärkung der Skoliose zu.
Grundsätzlich muss bei der Skoliose mit einer Verschlimmerung bis zum Wachstumsabschluss gerechnet werden. Daher bilden neben der Stärke des Cobb-Winkels noch folgende Faktoren eine wesentliche Bedeutung für die Prognose betreffend Skolioseentwicklung:
- Alter des Betroffenen;
- Risser-Stadium;
- Menarche, d. h. erste Regelblutung, bei Mädchen.
(vgl. Kinderorthopädie in der Praxis, Prof. Dr. med. Fritz Hefti, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg New York, 1997 S. 78; Kinderorthopädie, Klaus Buckup, 2. Auflage, Georg Thieme Verlag, Stuttgart und New York, S. 68).
Beim sogenannten Risser-Stadium handelt es sich um eine Einteilung der Verknöcherung der Beckenkammapophyse in fünf Stadien. Dieses lässt Rückschlüsse auf das Wachstumsstadium des Skelettes zu. Der Beginn der Verknöcherung (Risser 1) fällt zeitlich etwa mit der Menarche, d. h. der ersten Periodenblutung und dem Höhepunkt des pubertären Wachstumsschubs zusammen. Von diesem Zeitpunkt an rechnet man noch mit ca. 2 Jahre anhaltendem, relativ starken Wachstum der Wirbelsäule. Im Stadium IV (Risser 4) ist der Wachstumsschub beendet, bis zur definitiven Verknöcherung findet nur noch ein geringes Wachstum statt (Kinderorthopädie, Klaus Buckup, 2. Auflage, Georg Thieme Verlag, Stuttgart und New York, S. 66 ff.). Nachfolgend findet sich eine schematische Darstellung des Beckens mit der Beckenkammapophyse (aus Kinderorthopädie, Klaus Buckup, 2. Auflage, Georg Thieme Verlag, Stuttgart und New York, S. 68).
Abb. 3
Je nach Form der Wirbelsäulenverkrümmung, Stärke des Cobb-Winkels und Progredienzrisiko ist eine andere Behandlungsform angezeigt. Zur Verfügung stehen dabei folgende Behandlungsmöglichkeiten:
- Physiotherapie,
- Korsettbehandlung,
- Elektrostimulation,
- Operation.
(vgl. Kinderorthopädie in der Praxis, Prof. Dr. med. Fritz Hefti, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg New York, 1997 S. 80 ff, Kinderorthopädie, Klaus Buckup, 2. Auflage, Georg Thieme Verlag, Stuttgart und New York, S. 69 ff).
Zur Behandlung der Skoliose der Klägerin wählten Prof. Dr. med. H. und Dr. med. S. die Behandlung mit Korsetten des Cheneau-Typs in Verbindung mit Physiotherapie. Typisch für die Korsette des Cheneau-Typs sind die sogenannten Expansionsräume. Derartige „Löcher“ im Korsett sollen – in Ergänzung zur Druckausübung an anderen Stellen - der Wirbelsäule gestatten, sich in die korrekte Richtung „zurück zu schieben“. Die richtige Positionierung der Druckbereiche und der Expansionsräume ist daher zentral, damit ein Korsett dieses Typs einen Korrektureffekt erzielen kann. In beispielhafter Weise werden nachstehend einige Korsette des Typs Cheneau gezeigt.
Abb. 4 (Kinderorthopädie in der Praxis, Prof. Dr. med. Fritz Hefti, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg New York, 1997 S. 82)
Abb. 5, 6, 7 (Zwei- und dreidimensionale Korrekturen von Skoliosen durch Korsettbehandlung, J. Matussek u. A. Orthopädie 2000, Springer-Verlag, S. 495)
Abb. 8 (Kinderorthopädie in der Praxis, Prof. Dr. med. Fritz Hefti, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg New York, 1997 S. 82)
II. Sachverhalt
Am 18. September 2004 diagnostizierte der Hausarzt der Klägerin, Dr. med. L, bei der damals 13-Jährigen eine massive Skoliose der gesamten Wirbelsäule, ohne Fixierung, einen Beckenschiefstand von 2 cm sowie eine Ausgleichsskoliose als Folge des Beckenschiefstandes. Er wandte sich daher an das Kantonsspital L. mit der Bitte, die Klägerin zur Beurteilung aufzubieten.
Beweis: Urkunde:
Schreiben Dr. med. L. / Kantonsspital L. vom
18.09.2004 Beilage 1
Am 14. Oktober 2004 fand sich die Klägerin im Kantonsspital L, Kinderspital, zu einer ambulanten Untersuchung ein. Von der Wirbelsäule der Klägerin wurden Röntgenaufnahmen erstellt. Gestützt auf die Röntgenbilder stellte der leitende Arzt der Kinderradiologie des Kantonsspitals L, bei der Klägerin eine linkskonvexe, d.h. nach links gekrümmte Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 28° und einer rechtskonvexen Gegenkrümmung von 16° fest. Zudem stellte er fest, dass die rechte Beckenschaufel der Klägerin rund 1.5 cm höher stand als die linke.
Beweis: Urkunde:
Röntgenbericht vom 15.10.2004 Beilage 2
In der Regel ist ein derartiger Beckenschiefstand auf unterschiedliche Beinlängen zurückzuführen. Oftmals führt ein Beckenschiefstand zu einer sogenannten Ausgleichsskoliose, welche mittels einfacher Ausgleichung der Beinlängendifferenz durch Schuheinlagen korrigiert werden kann und nicht mit einem Skoliosetyp verwechselt werden darf, welcher mittels Korsettierung therapiert werden muss.
Am selben Tag diagnostizierte Dr. med. S. bei der Wirbelsäule der Klägerin eine Krümmung nach links von 28° sowie eine Krümmung nach rechts von 12°. Einen Beckenschiefstand erwähnte Dr. med. S. nicht.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
14.10.2004 Beilage 3
An dieser Stelle sei die Bemerkung erlaubt, dass es doch einigermassen erstaunt, dass im Röntgenbericht von einer Krümmung nach rechts von 16° die Rede ist, jedoch am gleichen Tage und gestützt auf dieselben Röntgenbilder eine Krümmung nach rechts von 12° festgestellt wird.
Anlässlich des gleichentags stattfindenden Gespräches zwischen Dr. med. S, der Klägerin und ihrer Mutter, eröffnete Dr. med. S, dass bei einer derartigen Skoliose eine Therapierung mittels Korsetten indiziert sei. Damit könne die Wirbelsäulenkrümmung wieder begradigt werden.
Keine Erwähnung fand die Tatsache, dass die Behandlung mittels Korsett einzig geeignet ist, die Verschlechterung der Skoliose auf längere Sicht zu verhindern und dieses Ziel auch nur dann erreicht werden kann, wenn während des Hauptwachstumsschub des Patienten eine erhebliche Krümmungsaufrichtung der Wirbelsäule erzielt werden kann. Dies schildert beispielsweise Prof. Dr. med. Fritz Hefti im Standardwerk „Kinderorthopädie in der Praxis“, auf S. 83.
Beweis: Urkunde:
Kopie aus Kinderorthopädie in der Praxis, Prof. Dr. med. Fritz Hefti,
Springer-Verlag, Berlin Heidelberg New York, 1997 Beilage 4
Dieselbe optimistische Prognose hinsichtlich des Behandlungserfolges vertrat Dr. med. S im Übrigen auch gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Im Arztbericht zu deren Handen vermerkte Dr. med. S. in lit. C, Ziff. 1, dass der Gesundheitszustand der Klägerin besserungsfähig sei und nicht etwa, dass die gewählte Behandlung einzig dazu geeignet ist, auf lange Sicht die Progredienz aufzuhalten.
Beweis: Urkunde:
Arztbericht für Kinder/Jugendliche vom 01.12.2004 Beilage 5
Dr. med. S. klärte die Klägerin sowie deren ebenfalls anwesende Mutter auch nicht darüber auf, dass die Skoliosetherapie mittels Korsetten in Fachkreisen ausserordentlich umstritten ist, sowie, dass neben der Behandlung mittels Korsettierung noch andere Therapiemöglichkeiten, insbesondere die Physiotherapie nach Schroth sowie die stationäre Intensivrehabilitation bestehen.
So verordnete Dr. med. S. der Klägerin die Anpassung eines Korsetts durch M.
Beweis: Urkunde:
Rezept vom 14.10.2004 Beilage 6
Die Auswahl des Korsett-Types beliess Dr. med. S. dabei dem Orthopädietechniker (vgl. Rezept vom 14.10.2004: „Korsettanpassung bei lumbaler Skoliose gemäss Rx-Bilder (im Kispi)“.
Beweis: Urkunde:
Rezept vom 14.10.2004 Beilage 6
Das Korsett wurde daraufhin durch die H. orthopädie AG angefertigt. Am 15. November 2004 erhielt die Klägerin ihr erstes Korsett.
Beweis: Urkunden:
- Bestätigung Termine H. AG Beilage 7
- Terminbestätigung H. AG betreffend erstes
Korsett Beilage 8
Ab dem 15. November 2004 trug die Klägerin das Korsett – wie verordnet – während 23 Stunden pro Tag, dies ohne dass nach Fertigstellung des Korsetts eine Kontrolle der Passform sowie der Korrekturwirkung durch die behandelnden Ärzte vorgenommen wurde. Lediglich der Orthopädietechniker kontrollierte den Sitz des Korsetts am 23. November 2004 sowie am 3. Januar 2005.
Beweis: Urkunden:
Terminbestätigung H. AG betreffend erstes
Korsett Beilage 8
Das Tragen des Korsetts bereitete der Klägerin grosse Schmerzen und Druckstellen. Obwohl sie dies Dr. med. S. bzw. dessen Sekretariat mehrmals telefonisch mitteilte und klar aussagte, dass ihrer Meinung nach etwas mit dem Korsett nicht stimmen konnte, wurde ihr lapidar empfohlen, jeweils abends das Schmerzmittel Dafalgan 500 einzunehmen.
Eine erste ärztliche Kontrolle nach Anpassung des Korsetts fand erst am 3. März 2005, d. h. beinahe vier Monate nach der Versorgung der Klägerin mit dem Korsett statt. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde vom leitenden Arzt der Kinderradiologie, festgestellt, dass sich die Verkrümmung nach links um 2° auf 30° verschlechtert hatte, dass sich die Rechtskrümmung im oberen Bereich der Wirbelsäule auf 10° verändert hatte und dass sich im sogenannten lumbosakralen Bereich, d. h. im Übergang von der Lendenwirbelsäule zum Becken eine Verkrümmung von ca. 15° neu gebildet hatte.
Beweis: Urkunde:
Röntgenbericht vom 04.03.2005 Beilage 9
Der ärztliche Bericht von Dr. med. S. betreffend die Kontrolle vom 3. März 2005 erwähnt erstaunlicherweise nichts von einer neu entwickelten Krümmung. Die obere rechte Krümmung sei im Korsett aufgehoben und die untere Krümmung nach links habe sich um einige wenige Grade, auf 26°, verbessert.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
03.03.2005 Beilage 10
Der Klägerin und ihren Eltern gegenüber, welche zu diesem Zeitpunkt selbstverständlich keinen Einblick in die ärztlichen Berichte hatten, meinte Dr. med. S, das Korsett korrigiere gut, es müssten nur einige kleinere Anpassungen vorgenommen werden.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
03.03.2005 Beilage 10
Die Anpassung des Korsetts durch den Orthopädietechniker M. persönlich erfolgte am 23. März 2005. Gemäss Rechnung der H. Orthopädie AG wurde insbesondere das Rumpfteil teilweise erweitert und die Rumpfpelotte angepasst. Die Arbeiten seien „infolge Wachstum“ notwendig geworden.
Beweis: Urkunden:
- Bestätigung Termine H. orthopädie AG Beilage 7
- Rechnung H. orthopädie AG vom 30.03.2005 Beilage 11
Obwohl ganz klar erhebliche Veränderungen am Korsett vorgenommen worden waren, welche eindeutig Auswirkungen auf den Korrektureffekt des Korsetts hatten, fand (wiederum) keine ärztliche Kontrolle nach erfolgter Anpassung des Korsetts statt. Erst rund 3 Monate später, am 6. Juni 2005, erfolgte eine ärztliche Kontrolle, diesmal in Anwesenheit von Prof. Dr. med. H. sowie Dr. med. S. Als Prof. Dr. med. H. das Korsett, welches die Klägerin trug, sah, entfuhr es ihm, dass dieses „total falsch“ sei und die Wirbelsäule in die verkehrte Richtung korrigiere. Mit anderen Worten schob das Korsett die Wirbelsäule der Klägerin in eine noch ausgeprägtere Fehlstellung. Daher wurde der Orthopädietechniker, M. angewiesen, ein neues Korsett anzufertigen. Ein Röntgenbild wurde Übrigens nicht erstellt, sondern lediglich festgehalten, dass im Korsett der Skoliosewinkel „immer noch 30°“ betrage. Diese Diagnose stützte sich auf das Röntgenbild vom 3. März 2005. Diese Aussage erstaunt, notierte doch Dr. med. Roberto S. im Bericht zuvor, es sei eine leichte Verbesserung auf 26° eingetreten.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
06.06.2005 Beilage 12
Der Klägerin wurde daher am 15. Juli 2005 ein neues Korsett angefertigt. Erstaunlicherweise notierte der Orthopädietechniker M., nur, dass eine Kontrolle stattgefunden habe und nicht, dass ein neues Korsett erstellt wurde. Auch gegenüber der IV verrechnete M. im Jahr 2005 keine Korsettneuanfertigung, sondern einzig Änderungsarbeiten, wie „réadapter totalement niveau thorax“, remplacer une boucle“, „petits travaux de collage et de couture“. Dies darf wohl als überaus deutliches Fehlereingeständnis von M. gesehen werden.
Beweis: Urkunden:
- Bestätigung Termine M orthopädie AG Beilage 7
- Abrechnung M. orthopädie AG vom 19.7.2005 Beilage 13
Edition
Akten der IV betreffend Skoliosebehandlung der Klägerin bei der IV-Stelle
L.
Die Klägerin wurde erst am 15. Juli 2005, d. h. mehr als ein Monat nachdem festgestellt wurde, dass das erste Korsett „total falsch“ war, mit dem neuen Korsett versorgt. Während einer für die Skoliosetherapie entscheidenden Phase, nämlich kurz vor Eintritt der Menarche, d. h. der ersten Regelblutung, welche den letzten entscheidenden Wachstumsschub des Skeletts und damit verbunden die letzten signifikanten Korrekturmöglichkeiten der Skoliose einläutet, trug die Klägerin daher zunächst während rund eines halben Jahres ein Korsett, welches in die falsche Richtung „korrigierte“ und blieb, selbst nachdem die behandelnden Ärzte diesen groben Fehler bemerkten, noch über ein Monat ohne Versorgung mit einem neuen Korsett.
Am 20. Juli 2005 fand die nächste Untersuchung mit Anfertigung von Röntgenbildern statt. Zum ersten Mal überhaupt fand nur wenige Tage nachdem Änderungen am Korsett vorgenommen wurden, eine Kontrolle dieser Änderungen durch den behandelnden Arzt statt, wie dies dringend empfohlen wird. Der Facharzt für Radiologie, stellte eine Krümmung im unteren Bereich der Wirbelsäule von 25° und eine im oberen Bereich von 17° fest. Gestützt auf dieselben Röntgenbilder hielt Dr. med. S. fest, im lumbalen Bereich (d. h. im unteren Bereich der Wirbelsäule) bestehe eine Wirbelsäulenverkrümmung von 25°, neu hinzugekommen sei nun eine linkskonvexe Gegenkrümmung von rund 10°. Interessant ist an der Feststellung von Dr. med. S. zum einen, dass er die Gegenkrümmung als neu bezeichnet, obwohl diese bereits festgestellt und dokumentiert wurde. Zudem bezeichnet er die Gegenkrümmung als linkskonvex, dies, obwohl es sich bekanntermassen bei der Hauptkrümmung um eine linkskonvexe Krümmung handelt, die obere Gegenkrümmung daher ganz klar eine nach rechts sein muss (wie dies Dr. med. S. im Übrigen bereits in seinem [ersten] Bericht vom 14. Oktober 2004 festgehalten hatte). Diese Verwechslung von rechts und links wirft ein zweifelhaftes Bild auf die Qualität und Genauigkeit, mit welcher die Klägerin im Kantonsspital L. behandelt wurde.
Beweis: Urkunden:
- Röntgenbericht von Dr. med. vom 01.09.2005 Beilage 14
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
20.07.2005 Beilage 15
Dr. med. S. ordnete im Übrigen eine erneute Anpassung des Korsetts an.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
20.07.2005 Beilage 15
Obwohl die Anfertigung des Korsetts durch M. bereits in der Vergangenheit massiv falsch erfolgt ist und die Klägerin sich in einer für die Skoliosetherapie kritischen Phase befand, unterliess es Dr. med. S. und Prof. Dr. med. H, unmittelbar nach der erneuten Anpassung des Korsetts eine Kontrolle vorzunehmen.
Erst am 4. Februar 2006, d. h. mehr als sechs Monate (!) nach erfolgter Anpassung, fand eine ärztliche Kontrolle in Anwesenheit von Prof. Dr. med. H. sowie Dr. med. S. statt. Anlässlich dieser Kontrolle wurde eine Verschlechterung der Skoliose im Lendenwirbelbereich auf 32° und im Brustwirbelbereich auf 24° festgestellt. Diese Verschlechterung wurde weder der Klägerin noch deren Eltern mitgeteilt. Weil das Korsett nach etwas mehr als sechs Monate nach dessen Anfertigung angeblich zu klein geworden sei, wurde die Anfertigung eines neuen Korsetts angeordnet.
Beweis: Urkunden:
- Röntgenbericht von Dr. med. vom 06.02.2006 Beilage 16
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
04.02.2006 Beilage 17
- Rezept vom 03.02.2006 Beilage 18
Am 20. April 2006 wurde eine radiologische Kontrolle durchgeführt. Der Skoliosewinkel wurde gemessen, während die Klägerin das Korsett trug. Dabei wurde neu im unteren Bereich der Wirbelsäule ein Skoliosewinkel von 34° festgestellt. Im oberen Bereich wurde ein Skoliosewinkel von 24° festgestellt.
Beweis: Urkunde:
Röntgenbericht Dr. med. vom 21.04.2006 Beilage 19
Etwas mehr als zwei Monate zuvor war bei einer Röntgenaufnahme ohne Korsett ein Skoliosewinkel im unteren Bereich der Wirbelsäule von 32° festgestellt worden. Mit anderen Worten erzielte die Klägerin ohne Korsett einen niedrigeren und damit besseren Skoliosewinkel als mit Tragen des Korsetts, welches eigentlich eine Verbesserung erzielen sollte!
Beweis: Urkunde:
Röntgenbericht von Dr. med. vom 06.02.2006 Beilage 16
Am 23. April 2006 fand daraufhin einen Kontrolluntersuchung bei Dr. med. S. statt. Obwohl drei Tage zuvor mittels Abnahme eines Röntgenbildes im Korsett im unteren Bereich der Wirbelsäule ein Skoliosewinkel von 34° festgestellt wurde und dieser Winkel sowohl im Vergleich zur letzten Röntgenaufnahme ohne Korsett vom 4. Februar 2006 (32°), als auch im Vergleich zur letzten Röntgenaufnahme mit Korsett vom 20. Juli 2005 (25°) eine Verschlechterung darstellte, hielt Dr. med. S. in seinem ärztlichen Bericht fest, der Skoliosewinkel betrage unverändert (!) 30°. Zudem verordnete Dr. med. S. eine erneute Anpassung des Korsetts durch M.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
23.04.2006 Beilage 20
Auch der Patientin und ihren Eltern gegenüber liess Dr. med. S. nichts von einer Verschlechterung der Skoliose verlauten. Im Gegenteil unterstrich er, dass die Behandlung erfreulich verlaufe.
Am 30. Juni 2006 fand wiederum einen Kontrolle durch Prof. Dr. med. H. und Dr. med. S. statt. Es wurden keine neuen Röntgenbilder erstellt. Die Berechnung der Skoliosewinkel beruhten daher immer noch auf den Röntgenbildern vom 20. April 2006. Gestützt auf diese Röntgenbilder hatte Dr. med. S. am 23. April 2006 noch festgehalten, der Skoliosewinkel betrage 30°, eine Krümmung im oberen Bereich der Wirbelsäule erwähnte er nicht. Am 30. Juni 2006, wiederum gestützt auf die Röntgenbilder vom 20. April 2006, hielten Prof. Dr. med. H. sowie Dr. med. S. fest, im unteren Bereich der Wirbelsäule bestehe eine Krümmung von 34° und im oberen Bereich eine von 24°. Die Diskrepanz in der Einschätzung ein und desselben Röntgenbildes ist doch ausserordentlich erstaunlich. Erstaunlich ist auch, dass im ärztlichen Bericht vom 30. Juni 2006 festgehalten wird, dass das Korsett genügend korrigiere; immerhin hat sich die Skoliose bis dahin erheblich verschlechtert.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
30.06.2006 Beilage 21
Wiederum wurde der Klägerin sowie deren Eltern einzig gesagt, die Behandlung verlaufe gut, das Korsett solle weiter getragen werden.
Obwohl sich die Skoliose der Klägerin während der gesamten bisherigen Behandlung stetig nur verschlechterte, sahen Prof. Dr. med. H. und Dr. med. S. wohl keine Veranlassung, künftig regelmässigere Verlaufskontrollen durchzuführen. So kam es erst am 22. März 2007, rund neun Monate später, zu einer nächsten ärztlichen Kontrolle, anlässlich derer eine weitere Verschlechterung der Wirbelsäulenverkrümmung von 34° auf 40° festgestellt wurde. Erst auf mehrmaliges, drängendes Nachfragen hin, wurde gegenüber der Klägerin und ihrer ebenfalls anwesenden Mutter überhaupt zugegeben, dass sich die Wirbelsäulenverkrümmung nicht – wie bisher stets behauptet – verbessert, sondern im Gegenteil sich massiv verschlechtert hatte.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
22.03.2007 Beilage 22
Entsetzt über diese Verschlechterung begab sich die Klägerin – unter starken Schmerzen und hinkend - zur Behandlung in die Asklepios Katharina-Schroth-Klinik Bad Sobernheim, ein orthopädisches Rehabilitationszentrum für Skoliose und andere Wirbelsäulendeformitäten in Deutschland. Im Rahmen des Eintrittsgespräches wurde die Klägerin angehalten, das von M. angefertigte Korsett per sofort nicht mehr zu tragen, da dieses gar keine Korrektur erzielen könne, sondern nur eine weitere Verschlechterung. Dies obwohl in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik grundsätzlich strengste Korsetttragepflicht gilt. Somit war die Klägerin während ihres gesamten einmonatigen Aufenthaltes die einzige Patientin, welche kein Korsett trug. Erst gegen Ende ihres Aufenthaltes konnte die Klägerin mit einem neuen Korsett versorgt werden.
Beweis: Urkunde:
Entlassungsbericht Asklepios Katharina-Schroth-Klinik Bad Sobernheim
vom 16.05.2007 Beilage 23
Bereits am 11. Mai 2007 konnte im neu angefertigten Korsett eine Korrektur auf 30° im unteren Bereich der Wirbelsäule und auf 20° im oberen Bereich der Wirbelsäule festgestellt werden.
Beweis: Urkunde:
Entlassungsbericht Asklepios Katharina-Schroth-Klinik Bad Sobernheim
vom 16.05.2007 Beilage 23
III. Rechtliche Würdigung
A) Objektiver Tatbestand
Gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen anderen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt.
Objektives Tatbestandselement ist die Körperverletzung. Unter Körperverletzung versteht die Rechtsprechung eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. „Die körperliche Integrität ist dann i. S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern“ (BSK StGB II - Roth Andreas, Art. 123 N 4). Das gesundheitliche Wohlbefinden ist durch „jedes Hervorrufen oder Steigern eines „pathologischen“ Zustandes“ aber auch durch die Verzögerung der Heilung tatbestandsmässsig beeinträchtigt (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, S. 57).
Die Korsettbehandlung durch Prof. Dr. med. H. sowie Dr. med. S. berührte die körperliche Integrität der Klägerin in mehrfacher Hinsicht: Zum einen fügten die von Ihnen verschriebenen Korsette der Klägerin erhebliche Schmerzen sowie Druckstellen zu. Des Weiteren wirkten die Korsette auf die Krümmung der Wirbelsäule ein. Die ärztlichen Behandlung durch Prof. Dr. med. H. sowie Dr. med. S. erfüllt daher grundsätzlich den objektiven Tatbestand der Körperverletzung.
Die Mangelhaftigkeit der „Heilbehandlung“ führte über die mit einer lege artis durchgeführten Heilbehandlung verbundenen Eingriffe in die körperliche Integrität zu einer noch weitergehenden Verletzung der körperlichen Integrität sowie zu einer Verschlechterung des bereits vorbestehenden pathologischen Zustandes der Klägerin, wie nachfolgend ausgeführt wird.
a) Ungeeignete Röntgenaufnahmen
Fundamentale Voraussetzung für die korrekte Diagnose und Verlaufskontrolle im Rahmen einer Skoliosetherapie ist es, aussagekräftige, vergleichbare und standardisierte Röntgenbilder zu erstellen.
Je nach Ursache einer Skoliose variiert auch die Therapieform. Die Wirbelsäulenverkrümmung kann insbesondere teilweise oder sogar auch gänzlich Folge ungleicher Beinlänge sein. Anlässlich der Röntgenaufnahmen muss daher zwingend eine allfällige Differenz der Beinlängen durch Unterlegen eines Hölzchens unter den betroffenen Fuss ausgeglichen werden (Kinderorthopädie, Klaus Buckup, 2. Auflage, Georg Thieme Verlag, Stuttgart und New York, S. 66). Dies, damit nur diejenige Wirbelsäulenverkrümmung ersichtlich ist, die nicht Folge der ungleichen Beinlänge ist. Obwohl bereits anlässlich der Erstdiagnose durch Dr. med. S. festgestellt wurde, dass bei der Klägerin eine Beinlängendifferenz im Umfang von ca. 5 mm besteht (vgl. Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom 14.10.2004) und diese Differenz in der Folge noch auf 1 cm zunahm (vgl. Entlassungsbericht Asklepios Katharina-Schroth-Klinik Bad Sobernheim vom 16.05.2007, Blatt 2), wurde anlässlich der Röntgenaufnahme diese Differenz nie mittels Unterlage eines Brettchens ausgeglichen (vgl. Formulare Röntgenaufträge). Erst als die Klägerin die Behandlung im Kantonsspital L. abbrach und sich einer stationären Therapie in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik Bad Sobernheim unterzog, wurde zum ersten Mal überhaupt eine korrekte Röntgenaufnahme mit Unterlegen eines Brettchens unter das kürzere Bein angefertigt (vgl. Entlassungsbericht Asklepios Katharina-Schroth-Klinik Bad Sobernheim vom 16.05.2007, Blatt 2).
Beweis: Urkunden:
- Kopie aus Kinderorthopädie, Klaus Buckup, 2. Auflage, Georg
Thieme Verlag, Stuttgart und New York Beilage 24
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung
vom 14.10.2004 Beilage 3
- Entlassungsbericht Asklepios Katharina-Schroth-Klinik Bad Sobern-
heim vom 16.05.2007 Beilage 23
- Röntgenauftrag vom 14.10.2004 Beilage 25
- Röntgenauftrag vom 03.03.2005 Beilage 26
- Röntgenauftrag vom 20.07.2005 Beilage 27
- Röntgenauftrag vom 03.02.2006 Beilage 28
- Röntgenauftrag vom 20.04.2006 Beilage 29
- Röntgenauftrag vom 22.03.2007 Beilage 30
Zwingend notwendig ist des Weiteren, immer eine Röntgenaufnahme der gesamten Wirbelsäule inklusive des Beckenkammes zu erstellen (vgl. Kinderorthopädie, Klaus Buckup, 2. Auflage, Georg Thieme Verlag, Stuttgart und New York, Seite 66 f.; Kinderorthopädie in der Praxis, Prof. Dr. med. Fritz Hefti, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg New York, 1997 S. 74 f.; Skoliosen im Kindes- und Jugendalter, Kein Grund zur therapeutischen Hektik, Dr. med. Wolfgang Remus, in Orthopädie und Rheuma N 4 2001, S. 23). Zudem ist jeweils eine Aufnahme von vorne und von der Seite zu erstellen. Nur so kann die Erstdiagnose der Skoliose sowie der Therapieverlauf sachgerecht und zuverlässig vorgenommen werden (vgl. Kinderorthopädie in der Praxis, Prof. Dr. med. Fritz Hefti, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg New York, 1997 S. 74). Wie bereits erwähnt ist die Skelettreife für das Abschätzen des Wachstumspotentials und damit das Progredienzrisiko von vorrangiger Bedeutung. Im Rahmen einer Skoliosebehandlung wird die Skelettreife in der Regel durch die Bestimmung des Risser-Zeichens beim Beckenkamm vorgenommen. Dies ist selbstredend nur möglich, wenn der Beckenkamm auf dem Röntgenbild auch wirklich abgebildet wird.
Festzuhalten gilt es diesbezüglich, dass sowohl im Röntgenbericht vom 3. März 2005 als auch im Röntgenbericht vom 20. Juli 2005 wohl seitliche Röntgenaufnahmen erwähnt werden, tatsächlich jedoch gemäss späteren Aussagen des Kantonsspitals L. an diesen Daten keine seitlichen Aufnahmen erstellt wurden, sondern einzig sogenannte anteroposteriore (a.p.) Aufnahmen, d.h. Aufnahmen von vorne.
Beweis: Urkunden:
- Kopie „Skoliosen im Kindes- und Jugendalter, Kein Grund zur
therapeutischer Hektik, Dr. med. Wolfgang Remus, in Orthopädie
und Rheuma N 4 2001 Beilage 31
- Röntgenbericht von Dr. vom 04.03.2005 Beilage 9
- Röntgenbericht von Dr. vom 01.09.2005 Beilage 14
- Schreiben Röntgeninstitut des L. Kantonsspitals .
vom 06.05.2008 Beilage 32
Bei der Röntgenkontrolle vom 3. März 2005 handelt es sich um die erste Kontrolle überhaupt nach der Erstversorgung der Klägerin mit einem Korsett, dies im Übrigen zu einem Zeitpunkt kurz vor Einsetzen der Menarche (erste Regelblutung) bei der Klägerin, d.h. in einer Phase, während derer das Skelettwachstum und damit auch das Bedürfnis optimal therapiert zu werden am grössten ist. Die nachfolgende Röntgenkontrolle vom 20. Juli 2005 erfolgte nachdem das zweite Korsett angepasst wurde. Auch diese Röntgenaufnahme war daher von zentraler Bedeutung zur Beurteilung nicht nur des Krankheitsverlaufs, sondern auch des Korrektureffektes des neuen Korsetts.
Es ist jedoch nicht nur so, dass mindestens bei zwei ausserordentlich wichtigen Röntgenkontrollen unvollständige Röntgenserien erstellt wurden, welche eine korrekte Beurteilung des Korrektureffektes des Korsetts sowie des bisherigen Behandlungserfolgs stark erschwerten bzw. verunmöglichten, sondern es wurde generell mehrfach versäumt, Aufnahmen der gesamten Wirbelsäule inklusive der Beckenkämme zu erstellen. Dies betrifft insbesondere die Röntgenaufnahmen vom 3. Februar 2006 sowie vom 22. März 2007. Da dadurch die Bestimmung des Risser-Zeichens und damit des Standes der Skelettreife verunmöglicht wird, erlaubten diese Röntgenbilder keine ausreichende Kontrolle des Therapieerfolges und des Krankheitsverlaufes, was konsequenterweise dazu führt, dass auch eine Fehlbehandlung gar nicht erkannt werden kann.
Beweis: Augenschein:
Röntgenaufnahmen auf CD Beilage 33
Urkunde:
Ärztlicher Bericht vom 16.10.2007, Dr. med.B. Beilage 34
b) Fehlende Primärkorrektur
Der Fachliteratur ist zu entnehmen, dass die sogenannte Primärkorrektur, worunter die (prozentuale) Krümmungsaufrichtung nach Ablauf von in der Regel vier Monaten seit der Versorgung des Patienten mit dem Korsett verstanden wird, ein entscheidender Indikator für die Beurteilung des künftigen Therapieerfolges darstellt. Wie der aktuellen Literatur entnommen werden kann, wird eine minimale Primärkorrektur von 40° verlangt, damit die Behandlung als erfolgversprechend gilt (vgl. Primäre dreidimensionale Korrektur in der Wirbelsäulenorthese als wichtigster objektiver Prognosefaktor in der konservativen Skoliosetherapie, Dr. med. Jan Matussek u. a., 0061 VKO_6623.rtf; Korrekturmechanismus der Skoliose bei Korsett-Therapie, OA Dr. med. F. Landauer, OA, Dr. H. Behensky, in Orthopädie-Technik Nr. 6 2002, S. 504; Correction effects of the ScoliOlogic „Cheneau light“ brace in patients with scoliosis, Dr. med. Hans-Rudolf Weiss u. a.,
www.scoliosisjournal.com/content/2/1/2).
Beweis: Urkunden:
- Kopie Primäre dreidimensionale Korrektur in der Wirbelsäulen-
orthese als wichtigster objektiver Prognosefaktor in der konserva-
tiven Skoliose-Therapie, Dr. med. Jan Matussek u. a., 0061
VKO_6623.rtf Beilage 35
- Kopie Korrekturmechanismus der Skoliose bei Korsett-Therapie, OA Dr.
med. F. Landauer, OA, Dr. H. Behensky, in Orthopädie-Technik
Nr. 6 2002, S. 504 Beilage 36
- Kopie Correction effects of the ScoliOlogic „Cheneau light“ brace
in patients with scoliosis, Dr. med. Hans-Rudolf Weiss u. a.,
www.scoliosisjournal.com/content/2/1/2 Beilage 37
Mit anderen Worten stimmen die Experten dahingehend überein, dass nur dann von einer fachgerechten Therapie mittels Korsettierung gesprochen werden kann, wenn rund drei bis vier Monate nach erfolgter Korsettversorgung eine genügende Korrektur des Skoliosewinkels festgestellt werden kann. Wie die Experten festgestellt haben, kann nämlich nur dann das Ziel, die Progredienz der Skoliose langfristig auch tatsächlich aufzuhalten, überhaupt erreicht werden (vgl. vorstehend zitierte Literaturstellen).
Bei der Klägerin konnte während der gesamten Behandlung im Kantonsspital L, während derer ihr insgesamt drei Korsette angepasst wurden, nie eine relevante Primärkorrektur erzielt werden:
Am 14. Oktober 2004 stellte der leitende Arzt der Kinderradiologie des Kantonsspitals L. bei der Klägerin eine linkskonvexe Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 28° und einer rechtskonvexen Gegenkrümmung von 16° fest.
Beweis: Urkunde:
Röntgenbericht von Dr. med. vom 15.10.2004 Beilage 2
Am selben Tag diagnostizierte Dr. med. S. bei der Klägerin eine Krümmung nach links von 28° sowie eine Krümmung nach rechts von 12°.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom 14.10.2004 Beilage 3
In der Folge wurde die Klägerin mittels eines Korsetts, hergestellt durch M, versorgt.
Am 3. März 2005 fand die erste Röntgenuntersuchung, nachdem die Klägerin mit dem Korsett versorgt worden war, statt. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Verkrümmung nach links um 2° auf 30° verschlechtert hatte, dass sich die Rechtskrümmung im oberen Bereich der Wirbelsäule auf 10° verändert hatte und dass sich im sogenannten lumbosakralen Bereich, d.h. im Übergang von der Lendenwirbelsäule zum Becken eine Verkrümmung von ca. 15° neu gebildet hatte.
Beweis: Urkunde:
Röntgenbericht von Dr. vom 04.03.2005 Beilage 9
Erstaunlicherweise schreibt Dr. med. S. in seinem Bericht vom 3. März 2005 nichts von einer neu entwickelten Krümmung. Die obere rechte Krümmung sei im Korsett aufgehoben und die untere Krümmung nach links habe sich um einige wenige Grade, auf 26°, verbessert.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom 03.03.2005 Beilage 10
Dass zwei spezialisierte Ärzte gestützt auf dieselben Röntgenbilder zu zwei derart unterschiedlichen Befunden gelangen, mag den Laien doch schon sehr in Erstaunen versetzen und lässt grosse Zweifel an der Qualität der medizinischen Behandlung im Kantonsspital L. aufkommen. Nichtsdestotrotz wird selbst bei der sehr viel optimistischeren Analyse von Dr. med. S. bei Weitem nicht die von der Fachliteratur geforderte Primärkorrektur erreicht. Bei einem derartig schlechten Korrekturwert bzw. sogar Verschlechterung einer Skoliose einige Monate nach erfolgter Korsettierung, muss der behandelnde Arzt umgehend (!) die Ursachen eruieren, die Behandlung anpassen oder sogar abbrechen. Dr. med. S. hat es nicht einmal für notwendig befunden, der Patientin die schlechte Nachricht mitzuteilen. Dass er sich des Problems zumindest im Ansatz bewusst war, lässt sich daraus entnehmen, dass er eine Anpassung des Korsetts (durch M. persönlich) vorgenommen haben will und die Klägerin im Mai 2005 nochmals zusammen mit Prof. Dr. med. H. untersuchen will. Dies lässt zumindest eine gewisse Unsicherheit erahnen. Diese Massnahmen sind jedoch – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – nicht ausreichend. Die Korrektur des Korsetts und die Nachkontrollen hätten schnellstmöglich erfolgen sollen, da die Klägerin sich in einem heiklen Stadium ganz kurz vor dem letzten Wachstumsschub befand.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom 03.03.2005 Beilage 10
In der Folge fand am 23. März 2005 eine Kontrolle des Korsetts bei M. statt.
Beweis: Urkunde:
Bestätigung Termine M. orthopädie ag Beilage 7
Am 6. Juni 2005 fand wiederum eine Sprechstunde mit Dr. med. S. statt, diesmal in Anwesenheit von Prof. Dr. med. H. Es wurde kein Röntgenbild erstellt. Es wurde lediglich festgehalten, dass im Korsett der Skoliosewinkel „immer noch 30°“ betrage. Es sei hier in Erinnerung zu rufen, dass Dr. med. S. drei Monate zuvor, gestützt auf dieselben Röntgenbilder erklärt hatte, es sei eine Verbesserung um einige wenige Grade, mithin auf 26°, erfolgt. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass auch Prof. Dr. med. H. keinerlei Verbesserung der Skoliose im Korsett feststellen konnte, d. h. mit anderen Worten keinerlei Primärkorrektur bestand. Prof. Dr. med. H. verordnete eine Neuanfertigung des Korsetts.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom 06.06.2005 Beilage 12
Am 20. Juli 2005 fand die nächste Untersuchung mit Anfertigung von Röntgenbildern statt. Der Facharzt für Radiologie, Dr. med, stellte eine Krümmung im unteren Bereich der Wirbelsäule von 25° und eine im oberen Bereich von 17° fest. Gestützt auf dieselben Röntgenbilder hielt Dr. med. S. fest, im lumbalen Bereich (d. h. im unteren Bereich) bestehe eine Wirbelsäulenkrümmung von 25°, es bestehe nun aber neu eine linkskonvexe Gegenkrümmung im Bereich der Brustwirbelsäule von rund 10°. Interessant ist an der Feststellung von Dr. med. S. zum einen, dass er die Gegenkrümmung als neu bezeichnet, obwohl diese bereits festgestellt und dokumentiert wurde. Zudem bezeichnet er diese Gegenkrümmung als linkskonvex, dies, obwohl es sich bekanntermassen bei der Hauptkrümmung um eine linkskonvexe Skoliose handelt, die obere Gegenkrümmung daher ganz klar eine nach rechts sein muss (wie dies Dr. med. S. im Übrigen bereits in seinem Bericht vom 14. Oktober 2005 festgehalten hatte). Diese Verwechslung von rechts und links wirft ein zweifelhaftes Bild auf die Qualität der Behandlung. Schlussendlich ist festzuhalten, dass auch das zweite Korsett, welches der Klägerin angepasst wurde, die Krümmungen der Wirbelsäulen fast gar nicht korrigiert, d. h. auch mit diesem Korsett keine genügende Primärkorrektur erreicht wird, welche die Weiterführung der gewählten Behandlungsform rechtfertigt.
Beweis: Urkunden:
- Röntgenbericht von Dr. vom 01.09.2005 Beilage 14
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
20.07.2005 Beilage 15
Anlässlich der Kontrolle vom 3. Februar 2006 wurde eine Verschlechterung der Skoliose im Lendenwirbelbereich auf 32° und im Brustwirbelbereich auf 24° festgestellt. Daraufhin verordnete Dr. med. S. wiederum eine Neuanfertigung des Korsetts.
Beweis: Urkunden:
- Röntgenbericht von Dr. vom 06.02.2006 Beilage 16
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
04.02.2006 Beilage 17
Am 20. April 2006 wurden wieder Röntgenbilder der Klägerin im Korsett erstellt und im Bereich der Lende ein Skoliosewinkel von 34° sowie im Bereich der Brust eine von 24° festgestellt. Dr. med. S. verordnet die Anpassung des Korsetts.
Beweis: Urkunden:
- Röntgenbericht Dr. vom 21.04.2006 Beilage 19
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
23.04.2006 Beilage 20
Am 30. Juni 2006 fand eine Kontrolle durch Prof. Dr. med. H. und Dr. med. S. statt. Neue Röntgenbilder wurden keine angefertigt. Eine Kontrolle des Korrektureffektes des neu angepassten Korsetts konnte daher nicht stattfinden. Trotzdem hielt Dr. med. S. in seinem Bericht fest, das Korsett korrigiere genügend.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
30.06.2006 Beilage 21
Anlässlich der nächsten Kontrolle vom 22. März 2007 stellten Dr. med. M, Dr. med. A. E. und Prof. Dr. med. H. fest, dass die Skoliose auf 40° zugenommen habe. Wiederum wurde eine Neuanfertigung des Korsetts verordnet.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
22.03.2007 Beilage 22
Zu diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin und ihre Eltern zum ersten Mal überhaupt während der Behandlung informiert, dass sich die Skoliose nicht wie gewünscht verbesserte. Daraufhin begab sich die Klägerin in die Asklepios Katharina-Schroth-Klinik Bad Sobernheim in Deutschland. Dort wurde die Klägerin angehalten, das Korsett umgehend auszuziehen und trug damit – als einzige Patientin in der gesamten Klinik ! – kein Korsett während ihres rund einmonatigen stationären Aufenthaltes. Erst gegen Ende ihres Aufenthaltes war ihr neu angefertigtes Korsett fertiggestellt. Trotzdem konnte am 11. Mai 2007 bereits eine – angesichts der bereits fortgeschrittenen Reife des Skelettes der Klägerin – bedeutende Primärkorrektur auf 30° im Lendenbereich und 20° im Brustbereich festgestellt werden.
Beweis: Urkunde:
Entlassungsbericht Asklepios Katharina-Schroth-Klinik Bad Sobern-
heim vom 16.05.2007 Beilage 23
Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass während der gesamten Behandlung durch Prof. Dr. med. H. und Dr. med. S. nie auch nur annähernd eine Primärkorrektur erzielt werden konnte, wie dies von der Fachliteratur verlangt wird. Demzufolge war keines der Korsette, welche der Klägerin verschrieben wurden, geeignet, das Therapieziel – die Vermeidung der Progredienz im Erwachsenenalter, bzw. wie von den behandelnden Ärzten angekündigt, eine Verbesserung – zu erreichen. Erst im Rahmen der Korsettversorgung in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik Bad Sobernheim wurde ein genügender Primärkorrektureffekt erzielt.
c) Kontrollhäufigkeit
Zentrale Bedeutung in der Skoliosebehandlung mittels Korsettierung kommt der regelmässigen klinischen Kontrolle zu. Da die wichtigsten Korrekturergebnisse aber auch die grössten Progredienzrisiken während des Hauptwachstums bis Risser Zeichen 3 bestehen, muss insbesondere in dieser Zeit eine vierteljährliche Kontrolle stattfinden. Dies, da im Hauptwachstumsschub innerhalb von wenigen Wochen oder Monaten enorme Veränderungen herbeigeführt werden, welche eine umgehende Reaktion unbedingt notwendig machen (vgl. Die Konservative Behandlung der idiopathischen Skoliose durch Krankengymnastik und Orthesen, Dr. H.-R. Weiss, in Der Orthopäde, Nr. 2, 2003, S. 154; Kinderorthopädie, Klaus Buckup, 2. Auflage, Georg Thieme Verlag, Stuttgart und New York, S. 70; Kinderorthopädie in der Praxis, Prof. Dr. med. Fritz Hefti, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg New York, 1997 S. 83).
Beweis: Urkunden:
- Die konservative Behandlung der idiopathischen Skoliose durch
Krankengymnastik und Orthesen, Dr. H.-R. Weiss, in Der Orthopäde,
Nr. 2, 2003, S. 146 ff. Beilage 38
- Kopie aus Kinderorthopädie, Klaus Buckup, 2. Auflage, Georg
Thieme Verlag, Stuttgart und New York Beilage 24
- Kopie aus Kinderorthopädie in der Praxis, Prof. Dr. med.
Fritz Hefti, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg New York, 1997 Beilage 8
Die Klägerin befand sich während der Behandlung im Kantonsspital L. kurz vor und nach Eintritt der ersten Regelblutung, d.h. in einer ausserordentlich wachstumsstarken Phase, in welcher regelmässige klinische Kontrollen alle drei Monate zwingend notwendig sind.
Kontrollen durch Prof. Dr. med. H. und/oder Dr. med. S fanden an folgenden Daten statt:
- 14. Oktober 2004
- 3. März 2005
- 6. Juni 2005
- 20. Juli 2005
- 4. Februar 2006
- 23. April 2006
- 30. Juni 2006
- 22. März 2007
- 24. Juli 2007
Beweis: Urkunden:
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
14.10.2004 Beilage 3
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
03.03.2005 Beilage 10
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
06.06.2005 Beilage 12
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
20.07.2005 Beilage 15
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
04.02.2006 Beilage 17
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
23.04.2006 Beilage 20
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
30.06.2006 Beilage 21
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
22.03.2007 Beilage 22
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
19.07.2007 Beilage 39
Obwohl der Klägerin während der Behandlungsdauer insgesamt drei Korsette angepasst werden mussten, die Skoliose sich immer weiter verschlechterte anstelle dass eine relevante Primärkorrektur eintrat und die Klägerin sich während der Behandlungsdauer in einer für die Skoliosetherapie kritischen Phase befand, fand nach der Kontrolle vom 20. Juli 2005 eine nächste Kontrolle erst wieder am 4. Februar 2006 statt, d. h. erst nach beinahe 7 Monaten. Dies obwohl Dr. med. S. anlässlich der Kontrolle vom 20. Juli 2007 eine neu entstandene Gegenkrümmung festgestellt haben will und er noch Anpassungen am Korsett verordnete, da dies nicht korrekt sass.
Auch nach der Kontrolle vom 30. Juni 2006 fand erst wieder eine Konsultation am 22. März 2007 statt, d. h. erst nach beinahe 9 Monaten.
Die behandelnden Ärzte haben damit grundlegende Behandlungsgrundsätze der Skoliosetherapie mittels Korsett missachtet und bemerkten demzufolge viel zu spät, dass sich die Wirbelsäulenverkrümmung immer mehr verschlechterte anstelle, dass sie sich mindestens 40% verbesserte, wie dies die Fachleute für eine Weiterführung der Therapie voraussetzen.
Um längerfristig zumindest eine Stabilisierung der Wirbelsäulenkrümmung zu erzielen, müssen in der relevanten Korrekturperiode, d.h. während des Hauptwachstumschubes, massgebliche Primärkorrekturen erreicht werden. Wird in dieser heiklen Phase keine genügende Primärkorrektur erzielt, lässt sich dies später nicht mehr nachholen, was für die Patientin bedeutet, dass sie im Erwachsenenalter mit einer viel stärkeren Progredienz der Wirbelsäulenverkrümmung leben muss, als dies der Fall wäre, wenn sie korrekt therapiert worden wäre.
d) Keine vollständigen klinischen Kontrollen
Gemäss den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Berufsverbandes der Ärzte für Orthopädie (BVO), welche den aktuellen Stand der Wissenschaft hinsichtlich der Skoliosebehandlung wiedergibt, ist im Rahmen der klinischen Diagnostik insbesondere wichtig, folgende Tests und Untersuchungen durchzuführen:
• Inspektion: Beurteilung von
- Taillendreiecken,
- Verlauf der Dornfortsatzreihe,
- Rumpfüberhang, Lendenwulst, Rippenbuckel,
- Seitlichem Wirbelsäulenprofil,
- Beckenstand und –stellung,
- Schulterstand und –stellung.
• Palpation der:
- Dornfortsätze,
- Muskulatur.
• Spezifische Funktionstests: Beurteilung von
- Mobilität der Verkrümmung,
- Rippenbuckel und Lendenwulst beim Vorbeugetest.
• Messung der:
- Körpergrösse,
- Sitzgrösse,
- Stehgrösse.
(vgl. Leitlinien der Orthopädie, Dt. Ges. f. Orthopädie und orthopäd. Chirurgie + BV d. Ärzte f. Orthopädie (Hrsg.) , Dt. Ärzte-Verlag, 2. Auflage, Köln 2002).
Beweis: Urkunde:
Kopie Leitlinien der Orthopädie, Dt. Ges. f. Orthopädie und orthopäd.
Chirurgie + BV d. Ärzte f. Orthopädie (Hrsg), Dt. Ärzte-Verlag,
2. Auflage, Köln 2002 Beilage 40
Anlässlich der ersten ambulanten Untersuchung der Klägerin durch Dr. med. S. wurde die klinische Untersuchung nur unvollständig durchgeführt. Es wurden weder die Taillendreiecke, noch der Verlauf der Dornfortsatzreihe, Beckenstand und –stellung oder Schulterstand und –stellung untersucht. Auch die Dornfortsätze und die Muskulatur wurden keiner Tastuntersuchung unterzogen. Die Mobilität der Verkrümmung wurde nicht untersucht. Nicht gemessen wurden des Weiteren die Körper-, Sitz- und Stehgrösse. Dass zumindest dem Ansatz nach eine klinische Untersuchung durchgeführt wurde, lässt sich aus der Abrechnung des Kantonsspitals L. entnehmen, welche in der Rechnung den Posten „Untersuchung durch den Facharzt für Orthopädie oder Chirurgie“.
Beweis: Urkunden:
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
14.10.2004 Beilage 3
- Abrechnung vom 28.02.2005 Beilage 41
Es ist daher festzuhalten, dass der Erstdiagnose durch die behandelnden Ärzte, welche Grundlage des Behandlungsentscheides bildet, eine nur unvollständige klinische Untersuchung vorging.
Anlässlich der darauf folgenden Kontrolle vom 3. März 2005 wurde gemäss ärztlichem Bericht keiner dieser Punkte der klinischen Diagnose untersucht. Trotzdem verrechnete das Kantonsspital L. in seiner diesbezüglichen Rechnung eine Untersuchung durch den Facharzt für Orthopädie oder Chirurgie.
Beweis: Urkunden:
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
03.03.2005 Beilage 10
- Abrechnung vom 03.06.2005 Beilage 42
Auch im Rahmen der nächsten Untersuchung mit Datum vom 6. Juni 2005 erfolgte keine Kontrolle dieser Diagnosepunkte.
Beweis: Urkunden:
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
06.06.2005 Beilage 12
Am 20. Juli 2005 mass Dr. med. S. wenigstens die Stehgrösse der Klägerin und untersuchte den Schulterstand („Schulterhochstand rechts“). Die anderen wichtigen Elemente der klinischen Kontrolle vernachlässigte Dr. med. S. Dass jedoch im Ansatz eine klinische Kontrolle, wenn auch nicht vollständig, durchgeführt wurde, lässt sich der Abrechnung des Kantonsspitals L. betreffend der Kontrolle vom 20. Juli 2005 entnehmen, in welcher eine „Untersuchung durch den Facharzt für Orthopädie oder Chirurgie“ aufgeführt ist.
Beweis: Urkunden:
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
20.07.2005 Beilage 15
- Abrechnung vom 17.10.2005 Beilage 43
Im Rahmen der Kontrolle vom 4. Februar 2006 untersuchten Prof. Dr. med. H. und Dr. med. S. einzig die Stehgrösse der Klägerin und machten den Vornüberbeugetest. Alle weiteren Elemente der klinischen Kontrolle liessen sie ausser acht. Eine klinische Kontrolle wurde auch nicht in Rechnung gestellt.
Beweis: Urkunde:
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
04.02.2006 Beilage 17
- Abrechnung vom 26.04.2006 Beilage 44
Anlässlich der Untersuchung vom 23. April 2006 nahmen Prof. Dr. med. H. und Dr. med. S. keine klinische Kontrolle vor. Dies lässt sich im Übrigen auch aus der Abrechnung des Kantonsspitals L. entnehmen, welche keine klinische Kontrolle in Rechnung stellt.
Beweis: Urkunden:
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
23.04.2006 Beilage 20
- Abrechnung vom 29.06.2006 Beilage 45
Auch im Rahmen der Kontrolle vom 30. Juni 2006 wurden keine der empfohlenen Untersuchungen der klinischen Diagnostik durchgeführt. Wiederum wurde keine klinische Kontrolle in Rechnung gestellt.
Beweis: Urkunden:
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
30.06.2006 Beilage 21
- Abrechnung vom 14.11.2007 Beilage 46
Erst am 22. März 2007 führten Prof. Dr. med. H. und Dr. med. M. wenigsten teilweise die empfohlene klinische Kontrolle durch: Sie untersuchten die Taillendreicke sowie den Lendenwulst. Eine weitergehende klinische Kontrolle nahmen Sie jedoch nicht vor. Die teilweise klinische Kontrolle wurde denn auch in Rechnung gestellt („Untersuchung durch den Facharzt für Orthopädie oder Chirurgie“).
Beweis: Urkunden:
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
22.03.2007 Beilage 22
- Abrechnung vom 14.11.2007 Beilage 47
Eine vollständige klinische Kontrolle wurde erst in der Asklepios-Katharina-Schroth Klinik in Bad Sobernheim durchgeführt.
Beweis: Urkunde:
Entlassungsbericht Asklepios Katharina-Schroth-Klinik Bad Sobern-
heim vom 16.05.2007 Beilage 23
Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass während der gesamten Behandlung durch Prof. Dr. med. H. und Dr. med. S. nie eine genügende klinische Kontrolle durchgeführt wurde.
e) Mangelhafte Korsette
Von herausragender Bedeutung für eine erfolgreiche Therapie mittels Korsetten ist selbstverständlich die Qualität der Korsette.
Mit Datum vom 14. Oktober 2004 stellte Dr. med. S. ein Rezept zur Korsettanfertigung aus („Korsettanpassung bei lumbaler Skoliose gemäss Rx-Bilder“). Die Auswahl der Korsettart überliess er dabei dem Orthopädietechniker. Es darf wohl als ziemlich fragwürdig erachtet werden, dass der behandelnde Arzt dem Orthopädietechniker die Auswahl der Korsettart überlässt.
Beweis: Urkunde:
Rezept vom 14.10.2004 Beilage 6
Der Orthopädietechniker stellte gemäss eigenen Angaben ein sogenanntes Cheneau-Korsett her. Vereinfacht gesagt erfolgt dabei die Korrektur der Wirbelsäulenverkrümmung mit einer Kombination von Zuführung von Druck durch spezielle, an der Innenseite des Korsetts befestigten Druckpelotten an der konvexen, d. h. nach aussen gekrümmten Seite der Wirbelsäulenverkrümmung in Kombination von grosszügig bemessenen Freiräumen, d. h. grossen Löchern im Korsett, an der konkaven, nach innen gewölbten Seite der Wirbelsäulenverkrümmung. Dabei sollten die Freiräume im Korsett so gross als irgendwie möglich ausgestaltet werden. Dies um genug Platz für die Primärkorrektur, die weiteren Korrekturgewinne sowie das zu erwartende Wachstum der Patientin zu belassen (vgl. Konservative Behandlung der idiopathischen Skoliose, F. Landauer, M. Krismer, R. Bauer, in Der Orthopäde, N. 9, 1997, S. 813)
Beweis: Urkunden:
- Kopie Konservative Behandlung der idiopathischen Skoliose,
F. Landauer, M. Krismer, R. Bauer, in Der Orthopäde, N. 9, 1997,
S. 808 ff. Beilage 48
- vereinfachte Skizze zur Veranschaulichung Beilage 49
Nachfolgend einige Darstellungen typischer Cheneau Korsette:
Abb. 9 (Konservative Behandlung der idiopathischen Skoliose, F. Landauer, M. Krismer, R. Bauer, in: Der Orthopäde, Nr. 9, 1997, S. 814)
Abb. 10 (Kinderorthopädie in der Praxis, Prof. Dr. med. Fritz Hefti, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg New York, 1997 S. 82)
Abb. 11 (Zwei- und dreidimensionale Korrektur von Skoliosen durch Korsettbehandlung, J. Matussek u. A., in Der Orthopädie, Nr. 6, 2000, S. 497)
Abb. 12 (Zwei- und dreidimensionale Korrektur von Skoliosen durch Korsettbehandlung, J. Matussek u. A., in Der Orthopädie, Nr. 6, 2000, S. 495)
Keines der von M. für die Klägerin hergestellten Korsette war je mit Druckpelotten versehen.
Umgehend nachdem die Klägerin mit diesem Korsett versorgt worden war, litt sie unter starken Schmerzen im Rückenbereich. Insbesondere an den Schultern und am Gesäss störte das Korsett erheblich, es verursachte sogar grossflächige Hämatome. Zudem hatte sie das Gefühl, dass mit dem Korsett etwas nicht stimmte, es die Wirbelsäule gerade auf die verkehrte Seite drückte.
Erst am 3. März 2005 erfolgte die erste Kontrolle durch Dr. med. S. Dieser verordnete eine Anpassung des Korsetts durch M. persönlich.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
03.03.2005 Beilage 10
Die Anpassung wurde am 23. März 2005 vorgenommen.
Beweis: Urkunde:
Bestätigung Termine M. orthopädie ag Beilage 7
Am 6. Juni 2005 fand wiederum eine Kontrolle statt, diesmal in Anwesenheit von Prof. Dr. med. H. Als dieser das Korsett sah, entfuhr es ihm, dass es „total falsch“ war. Das Korsett war gerade seitenverkehrt angefertigt worden, so dass dort, wo die Wirbelsäule durch Druck zurück in die Mitte geschoben werden sollte, ein Luftloch sass, und dass dort, wo eigentlich ein Freiraum bestehen sollte, damit die Wirbelsäule dahin ausweichen kann, gerade Druck ausgeübt wurde. Dies ist sogar dem ärztlichen Bericht betreffend ambulante Behandlung vom 6. Juni 2005 zu entnehmen, wo darauf hingewiesen wird, dass dort, wo die Korrektur mittels Druck auf die Wirbelsäule ansetzen sollte, statt dessen ein Luftloch bestand und dass dort, wo die Wirbelsäule ausweichen sollte, eben kein Luftloch angebracht worden war. M. wurde beauftragt, ein neues Korsett anzufertigen.
Beweis: Urkunde:
Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
06.06.2005 Beilage 12
Obwohl daher ganz klar eine Neuanfertigung eines Korsetts erfolgte, wurde weder ein entsprechendes Rezept ausgestellt, noch eine Neuanfertigung mit der IV abgerechnet. Sogar M. vermerkt einzig einen Termin für eine Kontrolle am 15. Juli 2005. Dies zeigt, dass es sowohl den behandelnden Ärzten als auch M. bewusst war, dass das erste Korsett, welche angefertigt worden war, vollkommen untauglich war und dementsprechend die Neuanfertigung nicht der IV verrechnet werden konnte.
Beweis: Urkunden:
- Schreiben M. orthopädie ag / vom 18.04.2008
inklusive Beilage Beilage 50
- Bestätigung Termine M. orthopädie ag Beilage 7
Edition
IV-Akten der Klägerin betreffend Skoliosebehandlung
Am 20. Juli 2005 fand eine erste Kontrolle nach der Neuanfertigung des Korsetts statt. Wiederum wurde eine Anpassung durch M. verordnet. Diese wurde anscheinend nicht gegenüber der IV verrechnet, hat M. doch nicht einmal festgehalten, wann der Termin zwecks Anpassung des Korsetts stattgefunden hatte.
Beweis: Urkunde:
Bestätigung Termine M. orthopädie ag Beilage 7
Am 4. Februar 2006 fand die nächste Kontrolle in Anwesenheit von Prof. Dr. med. H. statt. Inzwischen hatte sich die Skoliose weiter verschlechtert. Unter dem Vorwand, das Korsett sei inzwischen zu klein geworden, wurde eine Neuanfertigung eines Korsetts verordnet („Neuanfertigung Cheneau Korsett bei Skoliose).
Beweis: Urkunden:
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
04.02.2006 Beilage 17
- Rezept vom 03.02.2006 Beilage 18
- Bestätigung Termine M. orthopädie ag Beilage 7
Edition
IV-Akten der Klägerin betreffend Skoliosebehandlung
Anlässlich der nächsten Kontrolle vom 23. April 2006 verordnete Dr. med. S. wiederum eine Anpassung des Korsetts. Interessanterweise hat M. die Termine für die Anpassung des Korsetts wiederum nicht vermerkt und auch bei der IV-Stelle nicht verrechnet.
Beweis: Urkunden:
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
23.04.2006 Beilage 20
- Bestätigung Termine M. orthopädie ag Beilage 7
Anlässlich der nächsten Kontrolle vom 22. März 2007 wurde festgestellt, dass die Skoliose sich verschlechtert habe. Wiederum wurde die Neuanfertigung eines Korsetts verordnet.
Beweis: Urkunden:
- Ärztlicher Bericht betreffend ambulante Behandlung vom
22.03.2007 Beilage 22
- Rezept vom 22.03.2007 Beilage 51
Zu diesem Zeitpunkt brachen die Klägerin und ihre Eltern die Behandlung im Kantonsspital L. ab, da ihnen zum ersten Mal überhaupt mitgeteilt worden war, dass die Skoliose sich nicht – wie versprochen - verbessert hatte, sondern im Gegenteil verschlechterte. Zu einer erneuten Anpassung eines Korsetts durch M. kam es daher nicht mehr. Die Klägerin begab sich in die Asklepios Katharina-Schroth-Klinik Bad Sobernheim. Dort wollten die behandelnden Ärzte, dass sie umgehend das von M. angefertigte Korsett ausziehe, da dieses jegliche Prinzipien, welche es bei der Anpassung von Cheneau Korsetten zu beachten gilt, verletze.
In Deutschland wurde der Klägerin in der Folge ein neues Korsett angepasst. Dieses nach dem Cheneau-light Prinzip (Kurzbauweise), wobei es sich um einen Weiterentwicklung des Cheneau Modells handelt, welches jedoch nach derselben Methode von Druckpelotten und Ausweichräumen funktioniert.
Beweis: Urkunde:
Entlassungsbericht Asklepios Katharina-Schroth-Klinik Bad Sobern-
heim vom 16.05.2007 Beilage 23
Im März 2008 wurde der Klägerin in Deutschland wiederum ein Korsett nach dem Cheneau-light Prinzip angefertigt.
Die Klägerin verfügt nur über das zuletzt von M. angefertigte Korsett (in blauer Farbe). Stellt man dieses blaue Korsett neben dasjenige, welches ihr zuletzt in Deutschland gefertigt wurde (in weisser Farbe), ist der Unterschied bereits augenfällig.
Durch M gefertigtes Korsett. In Deutschland gefertigtes Korsett.
Auffallend am blauen Korsett ist zunächst einmal, dass keine Ausweichräume im Korsett bestehen, sondern dass das Korsett durchgehend geschlossen gefertigt wurde, womit klar ein zentrales Element der Korsettbauweise nach dem Cheneau Prinzip missachtet wurde. Klar ersichtlich ist zudem, dass das blaue Korsett die schiefe Stellung des Sakrums (d. h. das Kreuzbein, ein etwa keilförmiger Knochen, auf dem die Wirbelsäule steht) nicht horizontal aufrichtet, was die gesamte Statik der Wirbelsäule in Mitleidenschaft zieht. Dabei handelt es sich um einen typischen Fehler, welcher bei der Herstellung eines Korsetts begangen wird. Denn wenn wie bei der Klägerin ein Beckenschiefstand zufolge Beinlängendifferenz besteht, muss unbedingt vor Abnahme des Gipsabdruckes des Torsos die Beinlängendifferenz, welche zum Sakrumschiefstand und damit zum Beckenschiefstand führt, ausgeglichen werden. (vgl. Das Chêneau-Korsett zur Behandlung thorakaler, thorakolumbaler und kombinierter Skoliosen, G. Ebenhöh, in med.-orthop.-Techn., Nr. 102, S. 145 ff).
Beweis: Urkunden:
- Fotografie der beiden Korsette von vorne Beilage 52
- Kopie Das Chêneau-Korsett zur Behandlung thorakaler, thorakolum-
baler und kombinierter Skoliosen, G. Ebenhöh, in med.-orthop.-Techn.,
Nr. 102, S. 145 ff. Beilage 53
- Darstellung des Beckens mit Sakrum Beilage 54
Vergleicht man die beiden Korsette in der Ansicht von hinten (vgl. eingezeichnete Pfeile) fällt auf, dass das blaue Korsett über keine axiale Abstützung links sowie eine Gegenabstützung verfügt, welche dazu dient, die Brustwirbelsäule aufzurichten. Die Gurte des in Deutschland hergestellten Korsetts sind übrigens mit blauen und roten Strichen markiert. Diese dienen einen zusätzlichen Selbstkontrolle, sollte es nämlich nicht möglich sein, das Korsett innerhalb dieser Markierung zu schliessen, muss umgehend der Orthopädietechniker aufgesucht werden.
Beweis: Urkunde:
Fotografie der beiden Korsette von hinten Beilage 55
Betrachtet man die beiden Korsette von rechts fällt auf, dass die Freiräume vollkommen anders angeordnet sind. Angesichts der Tatsache, dass sich die Skoliose während des Tragens des blauen Korsetts stetig verschlechtert hatte, währendem während des Tragens des neuen weissen Korsetts eine erhebliche Verbesserung erzielt werden konnte, versteht sich wohl selbst, welches der beiden Korsette fachgerecht angefertigt wurde.
Beweis: Urkunde:
Fotografie der beiden Korsette von der Seite Beilage 56
Auch die Ansicht der beiden Korsette von oben offenbart Erstaunliches. Obwohl beide nach dem Cheneau-Prinzip für die gleiche Patientin und bei vergleichbaren Cobb-Winkel angefertigt wurden, unterscheiden sie sich dennoch grundlegend: Während beim weissen Korsett die sogenannten Pelotten, welche Druck auf die Wirbelsäule ausüben, ersichtlich sind, verfügt das blaue Korsett über keine Pelotten. An der Stelle, an der im weissen Korsett die lumbale Pelotte sitzt, verfügt das blaue Korsett sogar noch über eine Vertiefung nach Aussen. Anstelle die Wirbelsäule wieder mehr in die Senkrechte zu drücken, gestattet diese Vertiefung der Wirbelsäule sogar noch, sich weiter zur verbiegen. Im oberen Bereich, im sogenannten thorakalen Bereich, sieht man beim weissen Korsett eine Pelotte, währendem im blauen Korsett a