An die
Krankenhaussozialdienste
Leipzig, 14.10.2015/jr
Neuer § 40 SGB V stärkt das Patientenwunsch- und Wahlrecht und korrigiert
BSG-Entscheidung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Anhang erhalten Sie unsere Fachinformation zu den Neuerungen des § 40 SGB
V. Krankenkassen müssen zukünftig auf Klinikwünsche ihrer Versicherten
detailliert eingehen und dem Begehren nach einer zertifizierten, medizinisch
geeigneten Rehabilitationsklinik nachkommen. Und zwar auch dann, wenn
zwischen Klinik und Krankenkasse kein besonderer Belegungsvertrag
geschlossen wurde.
Erste praktische Auswirkungen in unserer Patienten- und Sozialdienstberatung
zeigen schon jetzt eine deutliche Zunahme von Zuzahlungsverlangen,
insbesondere im AHB-Bereich. Versicherten werden in der Regel
Mehrkostenübernahmeerklärungen zur Unterzeichnung vorgelegt, obwohl für die
Beantragung der Wunschklinik medizinische Gründe oder wichtige persönliche
Lebensumstände vorliegen. Mehrkosten dürfen nur bei Klinikwünschen, die über
die medizinische Notwendigkeit oder wichtige Lebensumstände hinausgehen,
verlangt werden.
Eine Übersicht der Gesetzesreformierung finden Sie auch in dem beigefügten
Ablaufschema "Der Weg zu Ihrer Rehabilitation". Das Ablaufschema übersenden
wir Ihnen auf Wunsch kostenfrei als Plakat im DIN A2-Format. Die interaktive
Version mit weiterführenden Hinweisen und ausführlichen Erläuterungen finden
Sie hier
<http://www.arbeitskreis-gesundheit.de/m ... Rehabilita
tion_Ablaufschema_interaktiv_aktualisiert_40_SGB_V.pdf> . Sollten Sie das
Ablaufschema auf Ihrer Homepage oder anderweitig veröffentlichen wollen,
bitten wir vorab um Kontaktaufnahme mit unserer Geschäftsstelle.
Der Arbeitskreis Gesundheit e. V. ist ein Zusammenschluss von aktuell ca.
200 Rehabilitationskliniken unterschiedlicher Fachrichtungen. Der Verband
hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Öffentlichkeit über das Thema
medizinische Rehabilitation zu informieren.
Ø Wir führen ein werbefreies Online-Klinikverzeichnis,
Ø unterstützen Patienten und Sozialdienste bei
- der Kliniksuche,
- der Durchsetzung von AHB- sowie Reha-Anträgen und
- der Durchsetzung von Wunschkliniken.
Ø Unseren Mitgliedskliniken bieten wir Referate bzw.
Schulungsveranstaltungen zu diesen Themen an.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Dörr
Geschäftsführer
ARBEITSKREIS GESUNDHEIT e.V.
freie Wahl der Rehaklinik- der neue Paragraph 40 SGB V
freie Wahl der Rehaklinik- der neue Paragraph 40 SGB V
Heute erhielt ich diese Rundmail vom Arbeitskreis Gesundheit zum Thema Wahl der Rehaklinik. Unsere Rechte in eine geeignete Skoliose-Rehaklinik zu kommen, wurden mit dem neuen §40 SGB V gestärkt.
Wer keine Zeit für seine Gesundheit aufwendet,
wird eines Tages viel Zeit für seine Krankheiten aufwenden müssen.
wird eines Tages viel Zeit für seine Krankheiten aufwenden müssen.
Re: freie Wahl der Rehaklinik- der neue Paragraph 40 SGB V
Seit 2008 will mich die Krankenkasse jedesmal woanders hinschicken und jedesmal habe ich durchsetzen können, dass es doch in meine Wunschklinik geht, obwohl die Krankenkasse dort keinen Vertrag hat, also für mich ist das jetzt nichts neues
Viele Grüße
Janluna
Janluna
Re: freie Wahl der Rehaklinik- der neue Paragraph 40 SGB V
Es gab jedoch ein gegenteilig lautendes BSG-Urteil.
Wer keine Zeit für seine Gesundheit aufwendet,
wird eines Tages viel Zeit für seine Krankheiten aufwenden müssen.
wird eines Tages viel Zeit für seine Krankheiten aufwenden müssen.